Geändertes Urheberrecht – was du jetzt tun musst

Fotos sind ein wesentlicher Bestandteil in der Gestaltung einer Website. Hierbei kommen oftmals Fotos aus Bilddatenbanken zum Einsatz. Grundsätzlich ist das nicht zu beanstanden, sofern die rechtlichen Bedingungen eingehalten werden.
Ausschlaggebend sind hier die vereinbarten Nutzungsrechte. 

Am 7. Juni 2021 gab es eine Reform des Urheberrechts. Darin geht es um die sogenannte Berichtspflicht oder Transparenzpflicht. Oder anders formuliert, die Ersteller von Fotos sollen entsprechend entlohnt werden, da diese immer weniger Geld für ihre Arbeiten erhalten. 

Was ändert sich mit dieser Reform

Zunächst war es so, dass Urheber auf Verlangen Informationen einfordern konnten, was der Nutzer mit dem Bild machte. Jetzt ist es so, dass der Nutzer selbst tätig werden muss (proaktiv) und dem Ersteller mitteilt, wie er das Bild in welchem Umfang nutzt.

Welche Auskünfte sind damit verbunden

Alles was urheberrechtlich geschützt ist, unterliegt dieser Auskunftspflicht: 

  • Fotos
  • Grafiken
  • Videos
  • Musik
  • längere Texte
  • Filme
  • Spiele

Wer muss Auskunft erteilen?

Alle, die Fotos erworben haben. Ob aus Bilddatenbanken oder von Fotografen. Ausgenommen sind Computerporgramme, hier ist keine Meldepflicht vorgesehen.

Ab wann muss ich Auskunft erteilen?

Grundsätzlich gilt der Stichtag des Inkrafttretens der Neuregelung, also der 07.06.2021. Aber auch für Fotos, die vor diesem Datum erworben wurden, muss man dem Urheber Auskunft erteilen.

Allerdings gibt es laut Gesetz eine Übergangsfrist. Ab 07.06.2023 sind dann sämtliche Fotos, Grafiken, Filme etc., welche seit dem 07.06.2022 z.B. auf einer Website eingesetzt werden, auskunftspflichtig. Da das Gesetz bereits seit einem Jahr in Kraft ist, muss schon jetzt erfasst werden, wie die genutzten Bilder verwendet werden, um dann entsprechend Auskunft geben zu können. 

Urheber selbst herausfinden

Wer ein Bild nutzt, muss mindestens einmal im Jahr selbst den Urheber herausfinden, um diesem dann selbst mitzuteilen, was mit dem genutzten Bild in 12 Monaten gemacht wurde. 

Beispiel:

Wenn du als Webseitenbetreiber Grafiken von einem Webdesigner benutzt, die du nicht selber erstellt hast, bist du ab dem 7. Juni 2023 dazu verpflichtet, dem Webdesigner einmal jährlich selbstständig Auskunft darüber zu geben, in welchem Umfang du die Grafiken nutzt und welche Erträge und Vorteile du aus dem Werk gezogen hast.

Mit anderen Worten bedeutet das, wird mit den genutzten Fotos viel Geld verdient, dann will der Fotograf auch mehr Geld für seine Arbeit (…)

Gilt das nur für Drucksachen oder auch für Websites?

Auch hier sind Bilder immer ein Gestaltungselement. Websites haben in der Regel oftmals eine Gewinnerzielungsabsicht, genauso wie Drucksachen da es die Außendarstellung des Unternehmens mit Bildern positiv darstellt. Sofern die Bilder nicht selbst angefertigt wurden, sind diese mit Nutzungsrechten durch Dritte versehen, welche zu vergüten sind. 

Keine Rechtsberatung

Dieser Blogbeitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Eine Beratung kann und darf nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. In Einzelfällen ist dieser auch zu kontaktieren.

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