Künstlersozialabgabe für Auftraggeber

Wer einen Kreativen für sein Unternehmen beauftragt, will damit einen Mehrwert schaffen, um etwas voranzubringen und/oder bekannt zu machen. Vielleicht geht es aber auch darum, ein Produkt visuell darstellen zu lassen.

Diese vereinfachte Form ist die Basis eines jeden Kreativen. Ob die Gestaltung von Websites oder Printmedien, beides ist ein kreativer/künstlerischer Prozess.

Freiberufler sind oft Kreative

Egal ob du dir eine Website erstellen lässt oder einen Grafiker beauftragst, beide Berufsfelder sind im eigentlichen Sinn Freiberufler, da diese keine zwingende Gewerbeanmeldung benötigen. Grundlage dafür ist §18 EStG, also das Einkommenssteuergesetz.

Hier wird genau geregelt, was Freiberufler sind und welche Rahmenbedingungen dazu zählen. Also vereinfacht gesagt, jeder, der malen kann, kann sich auch als Grafiker selbstständig machen.

Doch so einfach ist es dann doch nicht. Mit der Selbstständigkeit gehen bestimmte Bedingungen einher, zum Beispiel die Pflichtversicherung in einer Krankenkasse. Das kann entweder eine private oder eine gesetzliche Kasse sein.

KSK – Künstlersozialkasse

Hast du schon mal was von der KSK (Künstlersozialkasse) gehört? Nein. Dann solltest du weiterlesen.
Jeder Kreative oder Publizist kann Mitglied in der Künstlersozialkasse sein. Diese sorgt dafür, dass man einen gleichwertigen Sozialversicheurngsschutz hat wie angestellte Arbeitnehmer. Sie gehört zum Verbundsystem der Rentenversicherung und der Knappschaft-Bahn-See.

Die KSK koordiniert nur, sie selbst ist kein Leistungsträger. Sie sorgt dafür, dass Kreative die Beiträge an

1. Krankenkasse (freie Wahl) ,
2. Rentenversicherung und
3. Pflegeversicherung

abführen.

Wie finanziert sich die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse hat 3 Säulen der Finanzierung

  1. 50% tragen die Mitglieder
  2. 30% tragen die Unternehmer durch die sog. Künstlersozialabgabe
  3. 20% kommen als Zuschuss vom Bund

Die genannten 30% Künstlersozialabgabe sind genau das, was in diesem Beitrag eine tragende Rolle spielt. Diese Abgaben werden von Unternehmen gezahlt, die Kreativleistungen verwerten. Das heißt, sie nutzen die Dienstleistungen/Produkte der Kreativen für ihr eigenes Unternehmen. Also verdienen sie damit Geld.

Beiträge müssen unabhängig gezahlt werden

Es ist nicht entscheidend, ob der Kreative selbst Mitglied der KSK ist oder nicht. Der Unternehmer, der den Kreativen beauftragt muss die Abgabe auf jeden Fall entrichten.

Darf der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe auf Selbstständige umlegen?

Nein. Dieses wäre ein Verstoß gegen § 32 SGB I. Die Vergütung der Kreativen oder von Publizisten muss erhalten bleiben. Es darf auch kein geringeres Entgelt vereinbart werden.

Was Kreative grundsätzlich tun sollten

Ich selbst habe schon zwei Fälle in der Praxis erlebt, die eine KSK-Prüfung nach sich zogen. Auftraggeber wurden so zusäzlich zur Kasse gebeten, weil sie meine kreative Leistung in Anspruch nahmen. Daher ist es wichtig, von Anfang an klar und deutlich zu kommunizieren, dass es diese Abgabe auf Unternehmerseite gibt.

Denn im Nachhinein kann es das böse Erwachen geben, wenn der Unternehmer dann nochmal zur Kasse gebeten wird.

Schreib daher in dein Angebot oder auch in die AGB (sofern vorhanden), dass der Auftraggeber die Meldung selbstständig an die Künstlersozialkasse übernehmen muss.

Keine Pflicht gegenüber dem Auftraggeber

Du als Kreativer bist nicht verpflichtet den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Abgabe an die Künstlersozialkasse erforderlich ist. Dieses muss der Auftraggeber selbsttätig am Jahresende übernehmen.

Was muss der Auftraggeber zahlen

Abhängig vom Auftragswert gibt es eine sogenannte „Bagatellgrenze“ diese liegt aktuell bei 1000,00 Euro netto pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, sind Abgaben an die KSK zu zahlen. Genaue Informationen zur Abgabenpraxis gibt es auf der Website der Künstlersozialkasse.

Für das Jahr 2026 werden 4,9% Abgaben fällig. Für das Jahr 2027 sind sogar 5,0 avisiert.

Rechenbeispiel:
Du hast einen Kreativen mit einem Auftragswert von 4.500,00 Euro bedacht, dann ergibt sich folgende Rechnung.

4.500 Euro x 4.9% = 220,50 Euro

Deine Abgabe beträgt also 220,50 Euro an die KSK.

Wer seinen Anteil genau ausrechnen will, der kann den KSK-Rechner nutzen, um die genauen Beträge zu errechnen.

Prüfung durch die Rentenkasse

Die Künstlersozialabgabe wird durch die Rentenkasse geprüft, mittels einer Betriebsprüfung. Sollte sich herausstellen, dass der Auftraggeber diese nicht ordnungsgemäß gemeldet hat, muss mit Konsequenzen der Rentenkasse rechnen.

Fazit

Um Stress zu vermeiden, sollte der Kreative seinem Auftraggeber mitteilen, dass die Abgabe an die KSK zum Jahresende fällig wird. Viele Unternehmer wissen oft nicht, wenn sie Kreative beauftragen, dass diese Abgabe überhaupt zu entrichten ist. Somit wissen beide Seiten, woran sie sind.

Dennoch sollte darauf geachtet werden, dass das Honorar nicht um die Abgabe an die KSK gemindert wird, da dieses nicht zulässig ist.

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