Muss ich als Grafiker offene Daten herausgeben?

Welche Daten kann der Kunde nach Beendigung der Zusammenarbeit von Grafiker verlangen? Eine spannende Frage, die immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten in der Praxis führt.

Dieses Thema wird unter Grafikern oft und heiß diskutiert. Dabei stellt sich die Frage immer dann, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Grafiker und Auftraggeber kommt.

In der Praxis ist es Usus, dass dieser Teil der Zusammenarbeit oft vertraglich nicht geregelt ist. Wird die Zusammenarbeit beendet, wird in der Regel auch die Herausgabe der offenen Daten gefordert.


Hier müssen wir unterscheiden zwischen:

  • Rohdaten
  • Druckvorlagen

Bei Rohdaten handelt es sich um Daten, die so angelegt sind, dass diese auch nachträglich verändert werden können, z.B. Indesign- oder Photoshop-Dateien, wo die Ebenen editierbar sind.

Bei Druckvorlagen sind Dateien gemeint, die in eine Druckerei übermittelt werden können oder auf Servern abgelegt werden. Diese Vorlagen sind nachträglich nicht mehr zu verändern.

Der weit verbreitete Irrglaube …

Viele Auftraggeber sind der Auffassung, dass bei Auftragsvergabe auch die Herausgabe der offenen Daten durch den Grafiker erfolgt. Dem ist leider nicht so, denn hier ist entscheidend, ob dies vertraglich vereinbart wurde.

Kann ich mich als Grafiker weigern, die Daten herauszugeben?

Sind wir doch mal ehrlich, wer will sich schon mit ehemaligen Auftraggebern streiten? Also geht man doch den Weg des geringsten Widerstandes. Um des lieben Friedens Willen werden die Daten oft herausgegeben, dabei ist die Rechtslage genau definiert.

Alle kreativen Werke unterliegen dem Urheberrecht. In diesem Gesetz ist eine sogenannte Übertragspflicht geregelt. Diese definiert, wie genau vorzugehen ist, wenn es keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Grafiker gibt.

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.

§ 31 Abs.5 UrhG – so genannte Zweckübertragungslehre

Quelle: https://drschwenke.de

Im Klartext bedeutet das:

Wenn der Kunde und die Agentur nichts zur Übertragung einzelner Werke vereinbart haben, muss die Agentur dem Kunden nur das liefern, was er für den geplanten Zweck braucht.

Quelle: https://drschwenke.de

Es ist also entscheidend, was der Auftraggeber dem Grafiker mitgeteilt hat. Anhand eines Beispiels soll das verdeutlicht werden.

Beispiel für Flyer

Es werden Flyer bei einem örtlichen Grafiker beauftragt. Der Kunde erhält zur Verteilung seine bestellten und ausgedruckten Flyer. Die Rohdaten oder Druckdaten braucht er dafür nicht.

Wird hingegen ein Design für Flyer bestellt, dann kann der Auftraggeber die Vorlage ausdrucken oder auf einen Server hochladen. Dazu benötigt er die Druckvorlage – aber keine Rohdaten.

Das Recht für den Grafiker

Im Zweifelsfall würde es zu Gunsten des Grafikers ausgehen, da er auch der Urheber der Daten ist. Allerdings befreit es den Grafiker nicht von etwaigen Gewährleistungsansprüchen, wenn die Design- oder Druckvorlage magelhaft ist oder es Kompatibilitätsprobleme gibt.

Darüber hinaus sind vielmehr Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen für den Grafiker entscheidend, die einer gesonderten Entlohung bedürfen.

Lass dich rechtlich beraten!

Wenn du Grafiker bist und dir dieses Thema wichtig erscheint, dann lass dich von spezialisierten Rechtsanwälten beraten. Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung anzusehen, da mir dies nicht erlaubt ist.

2 Kommentare

    • Hallo Claudia,
      vielen Dank für deinen Kommentar.
      Dieses Thema gehört irgendwie zu unserem Workflow einfach dazu – um keine bösen Überraschungen zu erleben. Zumindest sollte es in der offenen Kundenkommunikation integriert sein.

      Ein weites spannendes Thema ist das der Nutzungsrechte… hierzu wird es bald einen ausführlichen Blogbeitrag geben 🙂

      Kreative Grüße
      Frank

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